HonorarsicherungBauhandwerkersicherungshypothek in § 650e BGB erfordert weder Wertsteigerung noch Baubeginn
| Dem Planer steht ein Anspruch auf eine Sicherungshypothek nach § 650e BGB auch dann zu, wenn mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen worden oder auch die Bauabsicht vollständig aufgegeben worden ist. Der Wortlaut des § 650e BGB gibt keinen Anknüpfungspunkt für die Auffassung, dass sich die Werkleistung des Planers schon im Bauwerk verkörpert haben muss oder zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt hat. Diese erfreuliche Auffassung vertritt das OLG Hamburg. |
AUSGABE: PBP 4/2025, S. 16 · ID: 50331196