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GewerbesteuerBüromitinhaber konzentriert sich auf Büroführung: BFH überstimmt FG und sieht keine Gewerbesteuerpflicht
| Ein als Architekt eingetragener Mitunternehmer übt in einer PartGmbB den freien Beruf noch selbst aus, wenn er neben einer äußerst geringfügigen planenden Tätigkeit vor allem organisatorische und administrative Leistungen für den laufenden Bürobetrieb übernimmt. Die PartGmbB wird damit nicht gewerbesteuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) gegen das Votum der Vorinstanz höchstrichterlich entschieden. |
Im konkreten Fall ging es zwar um eine ZahnarztPartGmbB. Der Fall ist aber auf Planungsbüros Eins zu Eins übertragbar. Einem der Seniorpartner oblagen kaufmännische Führung und Organisation der Praxis (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder „am Stuhl“ tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden. Im Streitjahr betreute er nur ein Handvoll Patienten und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht hatten deswegen die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich eingestuft.
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