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ArchitektenrechtAbweichung von allgemein anerkannten Regeln der Technik: Bauherrn über Risiken aufklären und sein Placet einholen
| Die Diskussion über die Befolgung der anerkannten Regeln der Technik (und deren Status als Haftungs- und Kostentreiber am Bau) wird nicht nur in Wissenschaft, Baupraxis und neuerdings auch Gesetzgebung geführt. Auch die Rechtsprechung muss sich immer wieder damit befassen; aktuell das OLG Düsseldorf. |
Dessen Aussagen lauten: Der Architekt schuldet eine Planung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dabei liegt der Mangel bereits in der Abweichung von der anerkannten Regel der Technik, der Eintritt eines Schadens ist nicht erforderlich. Schadenersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung können aber zu verneinen sein, wenn der Auftraggeber sich mit der Planung und Ausführung einverstanden gezeigt hat. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn zuvor über die Risiken hinreichend aufgeklärt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2025, Az. 22 U 19/24, Abruf-Nr. 248184).
AUSGABE: PBP 6/2025, S. 1 · ID: 50425929