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VertragsrechtWiderrufsrisiko „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“: Zwei neue Urteile
| Die Fälle reißen nicht ab, in denen Bauherren versuchen, aus einem Architektenvertrag wegen nicht ausreichender Aufklärung über ihr Widerrufsrecht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aussteigen zu können. Vor allem im Südwesten Deutschlands ist das regelmäßig der Fall. Das lehren aktuelle Streitfälle vor dem OLG Frankfurt am Main und dem OLG Stuttgart. |
Der Fall vor dem OLG Frankfurt: Weil der Bauherr (Rechtsanwalt) im Ausland weilte, hatte er mit dem Architekt nur per E-Mail, Telefon und Videokonferenz kommuniziert. Binnen eines Jahres nach Vertragsschluss zog der Bauherr dann den „Widerrufsjoker“ und wollte ohne jegliche Honorarzahlung aussteigen. Hier ohne Erfolg, der Architekt gewann. Das OLG kam zum Schluss, dass der Bauherr sich ausnahmsweise nicht auf das Widerrufsrecht berufen könne, weil der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgte. Der Architekt konnte überzeugend darlegen, dass er Angebote sonst ausschließlich erst nach einem vorhergehenden Ortstermin abgibt (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2025, Az. 29 U 42/24, Abruf-Nr. 248210).
AUSGABE: PBP 6/2025, S. 1 · ID: 50425952