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HOAI-NOVELLEDas Honorargutachten zur HOAI 202X: Detaillierte Analyse des Leistungsbilds der TA (Teil 3)

Top-BeitragLeseprobe02.07.202512 Min. LesedauerVon Prof. Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Martin Vielhauer, Honorarsachverständiger für Technische Ausrüstung, München

| Das lang erwartete Honorargutachten wurde am 27.03.2025 veröffentlicht. In einer dreiteiligen Beitragsreihe analysiert PBP die Sinnhaftigkeit der vorgeschlagenen Änderungen des Leistungsbilds TA. Der erste Teil der Reihe erörterte die übergeordneten Änderungen. Im zweiten Teil lag der Fokus auf den Lph 1 bis 4. Der dritte und abschließende Teil befasst sich nun mit sechs wesentlichen Vorschlägen für die Lph 5 bis 9 sowie mit Änderungen zur Objektliste. |

1. Lph 5 Teilleistung e) – Eine völlige Fehlentwicklung

Leider führen die Änderungsvorschläge der Gutachter nicht in allen Fällen zu Verbesserungen. Die vermutlich gravierendste Fehlentwicklung im Leistungsbild TA betrifft die Änderung der Teilleistung e) in der Ausführungsplanung (AFU). Der Änderungsentwurf weicht erheblich von der Kernanforderung dieser Leistung ab: Es ist zu hoffen, dass es sich dabei lediglich um einen „Kopierfehler“ handelt. Jede andere Erklärung würde auf ein fundamentales Missverständnis dieser Teilleistung und ihrer bedeutenden Rolle für die Qualitätssicherung der AFU hindeuten. Durch die vorgeschlagene „Verwässerung“ würde die Leistung, die zugegebenermaßen selten richtig umgesetzt wird, nutzlos werden. Dies ist besonders in einer Zeit, in der die Qualität der TA-AFU stetig abnimmt und die damit verbundenen Risiken für Kosten und Termine zunehmen, inakzeptabel. Doch blicken wir zunächst zurück.

Die Teilleistung e) – Der Exot in der Lph 5

Die Teilleistung e) der Lph 5 war bereits in einer Urform in der HOAI 1996 vorhanden. In der HOAI 2021 ist sie wie folgt definiert:

Auszug aus der HOAI 2021: Lph 5 – Teilleistung e)

Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen.

Gemäß Planungsbereichsgutachten soll diese Teilleistung im Leistungsbild der TA nun so verändert werden:

Auszug Honorargutachten_Anhang 5_S. 281_Hauptdokument S. 604.eps (Bild: Auszug Honorargutachten)
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Bild: Auszug Honorargutachten

Der Vorschlag wird folgendermaßen begründet:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 281: Hauptdokument S. 604

Kommentar Planungsbereichsgutachten: Gemeinsam mit der Arbeitsgruppe zum Leistungsbild Gebäude und Innenräume wurde diese Formulierung gewählt, um die Leistung eindeutig zu beschreiben.

Was ist passiert?

Man hat also versucht, die Objektplanung und die TA aneinander „anzugleichen“. Analysiert man die Veränderung der unbenommen schwierigen Teilleistung e) in der Objektplanung, dann lässt sich erahnen, was passiert sein könnte: Das Planungsbereichsgutachten hat die Formulierung im Leistungsbild für Gebäude und Innenräume geändert und dabei eine frühere Formulierung aus der TA übernommen.

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 174: Hauptdokument S. 497

Vorschlag Planungsbereichsgutachtetn: d/e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund den Stand der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung Ausschreibungsergebnisse.

Begründet wird das für das für die Objektplanung so:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 173: Hauptdokument S. 496

Kommentar Planungsbereichsgutachten: Diese wichtige Klarstellung definiert den Stand, auf den diese Unterlagen synchronisiert, abgestimmt fortzuführen sind –hier: klarstellend „auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse“.

Das Honorargutachten merkt diesbezüglich Folgendes an:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 173: Hauptdokument S. 496

Kommentar Honorargutachten: Die Verschiebung der Leistungserbringung vom Zeitpunkt der „Objektausführung“ (HOAI, 2021) zu „Ausschreibungsergebnisse“ (siehe Planungsbereichsgutachten) zieht nach Ansicht der Gutachtenden keine Anpassung des Leistungsumfangs nach sich.

Obwohl also die Fortschreibung der AFU aufgrund der „gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung“ über die gesamte Lph 8 durch den Objektplaner völlig entfallen ist, erkennt das Honorargutachten „keine Anpassung des Leistungsumfangs“. Das ist nicht nachvollziehbar.

Unbenommen war die Teilleistung e) der Lph 5 für die Architekten ein Problem, da sie honorartechnisch kaum zu fassen und einzugrenzen war. Zudem passte die Teilleistung e) der Objektplanung nicht zu der der TA. Doch dieses Problem ist geblieben. Im Übrigen bedeutet dieser Umstand auch nicht, dass die Teilleistung e) keine Berechtigung hatte – insbesondere im Leistungsbild der TA.

Der Sinn der Teilleistung e)

Die Teilleistung e) ist die letzte Planungsleistung des TA-Fachplaners in der Lph 5. Ihr Ziel ist es, die Qualität der AFU zu erhöhen. Die Leistung umfasst die Integration der spezifischen Produkte der ausführenden Firmen in die AFU, basierend auf den Ergebnissen der Lph 7 (Ausschreibungsergebnisse). Diese Integration ist notwendig, da sich in der Raumlufttechnik die Größen von Komponenten wie Brandschutzklappen, Lüftungsgeräten und Volumenstromreglern zwischen den verschiedenen Herstellern maßgeblich unterscheiden können.

Zusätzlich wird in der Teilleistung e) vom Fachplaner der aktuelle Grundriss des Objektplaners nach der Lph 7, inkl. der Anpassungen, die sich durch die Ausschreibung ergeben, hinterlegt und geprüft. Dieser Schritt ist von immenser Bedeutung für die Qualitätssicherung der AFU vor deren endgültigen Übergabe an die ausführenden Baufirmen. Die „e)-AFU“ bildet die Grundlage für die Werk-und Montageplanung der ausführenden Firmen, die wiederum die Basis für die Teilleistung f) – die Prüfung der W+M-Planung – darstellt (vgl. PBP 5/2021, Seite 18 → Abruf-Nr. 47357185).

Teilleistung e) – Unsinniger „Zirkelbezug“ im Planungsbereichsgutachten

Bei der Analyse der „neuen e)“ ergibt sich folgende Frage zum Planungsschritt „Fortschreibung auf den Stand der Leistungsverzeichnisse“. Welcher Stand soll das sein? Die LVs werden auf Basis der Ausführungsplanung erstellt und nicht umgekehrt. Hier hat das Planungsbereichsgutachten einen unsinnigen „Zirkelbezug“ im Planungsprozess hergestellt.

Welche zusätzlichen Informationen aus der selbst erstellten Basis sollen zu diesem Zeitpunkt in die Planung eingearbeitet werden? Neue Erkenntnisse im Planungsprozess der AFU entstehen erst nach der Vergabe, und zwar ausschließlich durch die „Ausschreibungsergebnisse“, die erst dann die gewählten Produkte der Firmen beinhalten (vgl. e): alte Formulierung. Nur so entsteht eine Anreicherung mit neuen Informationen für die Planung, was dann zu einer neuerlichen Kollisionsprüfung führt. Eventuell haben die Gutachter nicht berücksichtigt, dass die TA nicht auf Basis der Ausführungsplanung ausgeführt wird, sondern auf Basis der M+W Planung der ausführenden Firmen, die ihrerseits wiederum auf Basis „e)-AFU“ erstellt wird.

Warum man die neu eingeführte Definition „Ausschreibungsergebnisse“ der Teilleistung e) in der Objektplanung nicht einfach in der TA belassen hat, ist daher nicht nachvollziehbar. Der Theorie des „Kopierfehlers“ widerspricht allerdings, dass das Planungsbereichsgutachten die Notwendigkeit der Integration der Produkte in die TA-AFU anscheinend durchaus erkannt hat. Das zeigt z. B. diese neu eingeführte Besondere Leistung:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 281: Hauptdokument S. 604

Vorschlag Planungsbereichsgutachten: Eintragung von Fabrikaten in die Ausführungsplanung.

Die Begründung des Planungsbereichsgutachten lautet diesbezüglich so:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 281: Hauptdokument S. 604

Kommentar Planungsbereichsgutachten: Diese Besondere Leistung soll zur Abgrenzung der Fortschreibung der Ausführungsplanung eingefügt werden.

Beendet wird das Chaos mit folgender Bemerkung im Honorargutachten:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 282: Hauptdokument S. 605

Kommentar Honorargutachten: Keine Veränderung des Leistungsumfangs erkennbar.

Keine Veränderung des Leistungsumfangs? Das Kernelement dieser Grundleistung und der damit verbundene Aufwand wird gestrichen und in eine Besondere Leistung verschoben. Dies ist eine klare Veränderung des Leistungsumfangs – deutlicher geht es wohl kaum.

Teilleistung e) – Was Sinn gemacht hätte

Anstatt die Teilleistung e) de facto aufzulösen, wäre hier eine massive Aufwertung angebracht. Denn derzeit wird die Leistung in vielen Splitter-Tabellen lediglich mit einem halben bis einem Prozent gewertet. Dieses Honorar ist jedoch angesichts des Aufwands, der in einigen Anlagengruppen entsteht, viel zu gering. Die Motivation zur Umsetzung dieser Leistung wäre bei Weitem höher, wenn sie mit vier bis fünf Prozent bewertet würde. Man sollte nicht vergessen: Jeder Euro, der in die Qualitätsverbesserung der Ausführungspläne fließt und damit die Behinderungs- und Bedenkenrisiken durch die ausführenden Firmen für den Bauherrn und damit auch für den Planer reduziert, ist „Gold wert“.

Zugegeben, in vielen Projekten wurde diese Leistung derart stiefmütterlich umgesetzt, dass sie kaum Sinn machte. Doch wenn sie richtig eingesetzt wird, bietet sie für alle Seiten einen enormen Mehrwert – vor allem in der heutigen Zeit und den enormen Möglichkeiten von BIM. Vor dem Hintergrund der empfohlenen Honorarerhöhung von ca. 40 Prozent für die TA ist es nicht gerechtfertigt, die Produktintegration als Besondere Leistung zu klassifizieren. Hier besteht dringender Handlungsbedarf zur Überarbeitung.

2. Lph 5: M+W-Planung

Im Gegensatz zur Teilleistung e) wurde das Problem mit den Wiederholungsprüfungen in der M+W-Planung durch das Planungsbereichsgutachten sinnvoll und pragmatisch gelöst. Hier gab und gibt es immer wieder Diskussionen zur Vergütung der erneuten Prüfung im Rahmen der M+W-Planung, wenn nämlich Fehler in den Unterlagen der Baufirmen auftraten. Als Lösungsvorschlag und zur klaren Abgrenzung wurde nun festgelegt, dass solche Prüfungen als Besondere Leistung zu werten sind.

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 281: Hauptdokument S. 604

Vorschlag Planungsbereichsgutachten: Nachprüfung der Montage- und Werkstattpläne auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung.

Die Begründung des Planungsbereichsgutachtens ist sinnvoll und notwendig:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 281: Hauptdokument S. 604

Dies dient zur Abgrenzung, dass nicht unendlich viele Nachprüfungen der Montage- und Werkstattpläne stattfinden.

3. Lph 6-8: Preisanpassungsklauseln

Ein Problem, das mehrere Lph betrifft, ist im Zusammenhang mit den „Preisanpassungsklauseln“ entstanden, die in unterschiedlicher Form in den Lph 6, 7 und 8 als Besondere Leistung aufgenommen werden sollen:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 281 ff.: Hauptdokument S. 604 ff.

Lph 6: Integrieren von differenzierten Preisanpassungsklauseln (z. B. in Bezug zu Materialien innerhalb von Einheitspreispositionen) in Ausschreibungen.
Lph 7: Prüfen und Werten der differenzierten Preisanpassungsklauseln.
Lph 8: Prüfen der Abrechnung von Bauleistungen nach differenzierten Preisanpassungsklauseln.

Das Planungsbereichsgutachten begründet dies wie folgt:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 281 ff.: Hauptdokument S. 604 ff.

Kommentar Planungsbereichsgutachten: Aufgrund der Komplexität und Häufigkeit des Einsatzes von Preisgleitklauseln werden diese explizit als Besondere Leistungen aufgenommen und den drei Leistungsphasen 6-8 zugeordnet.

Angesichts des intensiv diskutierten Urteils des BGH zum Thema Rechtsberatung (vgl. PBP, 4/2024, Seite 16 → Abruf-Nr. 49879641) stellt sich diesbezüglich jedoch die Frage, ob das Thema der Preisanpassungsklausel nicht besser in den Händen der Juristen aufgehoben wäre. Denn, wenn von TA-Planern mehr erwartet wird, als lediglich Texte „reinzukopieren“, ist unbedingt Vorsicht geboten. Solche Tätigkeiten können das Berufsbild der Planer schnell überschreiten und hohe rechtliche Risiken bergen.

4. Lph 8: Inbetriebnahme jetzt Grundleistungen

Ein weiterer wichtiger Punkt, der durch die Gutachter angegangen und als Grundleistung neu verankert wurde, betrifft die „Inbetriebnahme“.

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 285: Hauptdokument S. 608

Vorschlag Planungsbereichsgutachten: Lph 8 Grundleistung j): Mitwirken bei der Organisation und Überwachen der gewerkeübergreifenden Inbetriebnahme der Anlagen.

Das Planungsbereichsgutachten begründet den Vorschlag folgendermaßen:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 284: Hauptdokument S. 607

Kommentar Planungsbereichsgutachten: Diese neue Leistung wurde auf Wunsch der Auftraggeber-Seite hinzugefügt, da diese Leistung immer häufiger vorkommt und eine Grundleistung darstellt. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Grundleistung – dies muss bei der Honorierung berücksichtigt werden (Empfehlung für Honorargutachten).

Das Honorargutachten bewertet die Leistung wie folgt:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 284: Hauptdokument S. 607

Kommentar Honorargutachten: Es handelt sich um eine Mehrleistung, die die Gutachtenden mit +1,0 Prozent bewerten.

Warum diese Grundleistung allerdings noch mit einer Besonderen Leistung für die Terminplanung der Inbetriebnahme ergänzt werden musste, erschließt sich nicht:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 284: Hauptdokument S. 607

Vorschlag Planungsbereichgutachten: Erstellung von Detailterminplänen (z. B. gewerkeübergreifende Inbetriebnahmeterminpläne).

Interessant ist, wie diese Grundleistung inhaltlich ausgestaltet werden wird. Betrachtet man die Leistungsbeschreibungen im AHO Heft Nr. 39 zu Inbetriebnahmen oder die VDI 6010, wird der mögliche Umfang deutlich. Es bleibt daher fraglich, ob ein Prozent der Gesamtleistung hierfür ausreichend ist. Dennoch ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass diese Leistung zukünftig berücksichtigt wird.

5. Lph 8: Koordination der Firmen

Sehr wichtig ist die Aufnahme einer Besonderen Leistung im Wechselspiel zwischen dem Objektüberwacher und den ausführenden Firmen:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 284: Hauptdokument S. 607

Vorschlag Planungsbereichgutachten: Übernahme von Koordinationsleistungen der ausführenden Firmen.

Die Begründung fällt zwar sehr dünn aus, zeigt aber, dass der Bedarf für diese Leistung erkannt wurde:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 284: Hauptdokument S. 607

Kommentar Planungsbereichsgutachten: Hierbei handelt es sich um eine Besondere Leistung, die zur Abgrenzung der Grundleistung aufgenommen wurde.

Dieser Vorstoß der Abgrenzung ist sehr zu begrüßen. Denn leider kommt es immer wieder zu Diskussionen darüber, was passiert, wenn ausführende Firmen ihrer eigenen Bauleitung bzw. ihren Koordinationsleistungen nicht nachkommen und diese dann auf die Objektüberwachung abwälzen – oft sogar unter dem „Schutzmantel“ des Bauherrn.

6. Anlage 15.2: TA-Objektliste

Auch bei der Objektliste (Anlage 15.2) hat das Planungsbereichsgutachten Vorschläge erarbeitet, die jetzt im Kontext des Honorargutachtens zu analysieren sind. Dabei sind vor allem folgenden Anpassungen interessant.

Anlagengruppe 2 – Wärmeversorgungsanlagen

Hier wurde in der Honorarzone 3 folgende Technik aufgenommen:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 287: Hauptdokument S. 610

Vorschlag Planungsbereichsgutachten: Technische Systeme mit thermischer Nutzung des Untergrundes (z. B. Geothermie, Brunnenwassernutzung)

Die Aufnahme von Planungsleistungen für Geothermie ist grundsätzlich nachvollziehbar, da diese Anwendung aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen (z. B. GEG) nun noch stärker nachgefragt werden wird. Die Frage ist allerdings, ob diese Technik und deren planerische Bearbeitung tatsächlich in das Leistungsbild des TA-Fachplaners fällt.

Betrachtet man diese Leistungen genauer, wie z. B. geothermische Simulationen oder das Verpressen von Sonden, so wäre eine Aufteilung der Planung und Objektüberwachung der Geothermie in die Leistungsbilder „Technische Baugrundausrüstung“ und „Technische Ausrüstung“ sinnvoller (vgl. AHO Heft Nr. 26/Planungsleistung der Oberflächennahe Geothermie).

Dazu kommt, dass die wenigsten TA-Planer über die nötige fachliche Expertise verfügen, um diese Anlagentechnik vollumfänglich zu beplanen. Daraus ergibt sich auch ein Problem, das sich auf den Versicherungsschutz der Berufshaftpflicht auswirken kann (vgl. PBP, 6/2022, Seite 7→ Abruf-Nr. 48236528).

Anlagengruppe 3 – Rauchdruckanlagen

Ein ähnliches Problem entsteht in der Anlagengruppe 3. Hier wurden die „Rauchdruckanlagen“ in der Objektliste ergänzt. Dabei handelt es sich u. a. um Treppenhausdruckbelüftungsanlagen. Auch hier ist das Problem, dass für diese komplexen Anlagen meist spezielle Simulationen notwendig sind, die die wenigsten TA-Fachplaner anbieten können. Stattdessen sind Spezialisten hinzuzuziehen. Diese haben ihre Leistung jedoch schon immer als Besondere Leistungen außerhalb der HOAI angeboten.

Anlagengruppe 5 – SMART Building

Für den ganzen Themenblock „SMART Building“ dürften die Ergänzungen im der Anlagengruppe 5 – Fernmeldetechnik interessant sein. Hier wird folgende Technikbeschreibung eingeführt:

Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 289: Hauptdokument S. 612

Vorschlag Planungsbereichsgutachten: Signalanlagen und Telekommunikationsanlagen mit hohen Anforderungen.

Dies macht Sinn und bietet die Möglichkeit, das wachsende Segment der Anwendung für SMART Building honorartechnisch einzuordnen. Durch die Abstufung in „hohe“ und „durchschnittliche“ Anforderungen (HZ II) lässt sich auch die Komplexität besser einwerten – ein sinnvoller und zukunftsgewandter Vorschlag.

Abschließende Bewertung der Vorschläge für das LB TA

Zum Abschluss dieser Reihe, listet PBP für Sie nochmals die wichtigsten Änderungsvorschläge der HOAI-Gutachten für das Leistungsbild TA auf. Diese sind größtenteils sinnvoll und richtig. Nur an wenigen Stellen zeigen sie massive Schwächen oder erwecken den Eindruck konsequenter Lobbyarbeit. Man darf gespannt sein, was von den Vorschlägen in der Endfassung übrig bleiben wird und wann die HOAI-Novelle vom Gesetzgeber verabschiedet werden wird.

Positiv hervorzuhebende Vorschläge:

  • Anhebung des Honorars (ggf. sogar etwas zu hoch bezogen auf das vorgeschlagene, teilweise eingeschränkte Leistungsbild)
  • Anhebung der Tafelwerte (allerdings nicht hoch genug)
  • Eingrenzung der Varianten in der Lph 2
  • Einführung eines Berechnungsmodells für die der mzBs
  • TA-Umbauzuschlag für entkernte Gebäude
  • Bewertungspunkte für die TA

Diskussionswürdige Vorschläge:

  • Einführung Besondere Leistung Intra–Koordination TA
  • Alleinige Bedarfsplanung für die TA
  • Inbetriebnahmebegleitung (Leistung ungeklärt)

Mehr als fragwürdige Vorschläge:

  • Kürzung der Lph 5 zugunsten Lph 9
  • Formulierung der Teilleistung e) in der Lph 5
  • Reduktion der Darstellungstiefe in der Lph 2
  • Integration von Preisanpassungsklauseln
  • Geothermie im TA-Leistungsbild
Weiterführende Hinweise
  • Beitrag: „Das Honorargutachten zur HOAI 202X: Analyse des Leistungsbilds Technische Ausrüstung (Teil 1)“ PBP 5/2025, Seite 11 → Abruf-Nr. 50386119
  • Beiträge: „Das Honorargutachten zur HOAI 202X: Detaillierte Analyse des Leistungsbilds der TA (Teil 2)“ → Abruf-Nr. 50422026 und PBP 6/2025, Seite 4 → Abruf-Nr. 50425153
  • Das Honorargutachten: Sachverständigengutachten zur Überarbeitung der Honorarberechnung in der HOAI vom 17.01.2025 finden Sie hier: → Abruf-Nr. 247315

AUSGABE: PBP 7/2025, S. 3 · ID: 50441906

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