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EinkommensteuerGmbH-Anteilsverkauf bei weiterer Geschätsführer-Tätigkeit: Wie müssen Sie Gewinne versteuern?

Abo-Inhalt08.09.2025121 Min. Lesedauer

| Es ist verbreitete Praxis, dass ein Büroinhaber, der sein Büro z. B. an einen Investor verkauft, danach vertraglich gebunden noch ein paar Jahre als Geschäftsführer im Unternehmen verbleibt. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jetzt mit der Frage befassen, wie der Ex-Inhaber in einer solchen Konstellation den Gewinn aus der Veräußerung versteuern muss – teils als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit oder voll als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das FG Köln entschied in der Vorinstanz auf Ersteres. |

Im konkreten Fall hatte der Inhaber seine 50-Prozent-Beteiligung an die Planungs-GmbH zusammen mit seinem (Mit-)Gesellschafter verkauft. Der Kaufpreis bestand aus einem Festbetrag sowie einem näher definierten Teilbetrag, der nur ausgezahlt werden sollte, wenn beide Verkäufer ihre Geschäftsführertätigkeit für mindestens fünf Jahre fortsetzen. Für diesen Betrag wurde eine Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Beendigung der Geschäftsführertätigkeit vereinbart. Das Finanzamt wertete diesen Teilbetrag als Arbeitslohn (Folge: hoher Grenzsteuersatz), der Inhaber als Teil des Veräußerungsgewinns (§ 17 EStG). Das FG stellte sich auf die Seite des Finanzamts. Der Teilbetrag sei rechtlich und tatsächlich an die Geschäftsführertätigkeit gebunden gewesen. Es bestand eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Beendigung. Die Tätigkeit des Geschäftsführers war die Gegenleistung für den Betrag – nicht für die Anteilsveräußerung selbst (FG Köln, Urteil vom 04.12.2024, Az. 12 K 1271/23, Abruf-Nr. 247491).

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AUSGABE: PBP 10/2025, S. 3 · ID: 50539105

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