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SozialversicherungspflichtÜbergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften bis Ende 2026 beschlossen
| Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat der Deutsche Bundestag am 30.01.2025 eine Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften beschlossen. Diese Regelung soll Bildungseinrichtungen helfen, sich an die geänderten Beurteilungsmaßstäbe für abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit anzupassen, die nach einem Urteil des BSG (28.06.2022, Az. B 12 R 3/20 R) mit Wirkung ab dem 01.07.2023 in Kraft treten, und gilt bis Jahresende 2026. |
Die Übergangsregelung gewährt Bildungsträgern Zeit, sich auf die neuen Rahmenbedingungen einzustellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anzupassen. Bis dahin müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, wenn bei Vertragsschluss von Selbstständigkeit ausgegangen wurde. Die Regelung greift nur mit Zustimmung der Lehrkräfte, um deren Rechte zu wahren.
Merke | Im „Herrenberg-Urteil“ hatte das BSG in einem Fall festgestellt, dass eine Lehrerin an einer Musikschule abhängig beschäftigt war. Dies hatte insgesamt zur Neubewertung des Erwerbsstatus von Lehrkräften geführt. Bildungseinrichtungen befürchteten, dass der Einsatz selbstständiger Lehrkräfte gefährdet sei, da viele Lehrkräfte nur als Selbstständige tätig werden wollten. |
AUSGABE: PP 4/2025, S. 1 · ID: 50330196