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Sozialversicherung Beitragsfreiheit für Lehrkräfte: Übergangsregelung greift auch bei anhängigem Klageverfahren
| Viele Physiotherapeuten sind nebenberuflich als Dozenten oder Kursleiter tätig. Damit stellt sich die Frage nach dem Sozialversicherungsstatus (PP 09/2023, Seite 3 ff.). Bildungsträger müssen bis Ende 2026 keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre „Honorar-Lehrkräfte“ zahlen, auch wenn diese nach dem „Herrenberg-Urteil“ (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 2 R3/20 R) als abhängig beschäftigt gelten. Zum 01.03.2025 wurde dazu eine Übergangsregelung in § 127 SGB IV geschaffen (vgl. Abruf-Nr. 50330196). Zur Nutzung der Übergangsregelung braucht es die explizite Zustimmung der jeweiligen Lehrkraft. Nun hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen klargestellt: Die Übergangsregelung gilt auch, wenn am 01.03.2025 ein Klageverfahren anhängig war (Urteil vom 03.09.2025, Az. L 2 BA 24/25). |
Klageverfahren zu Altfällen zieht sich – § 127 SGB IV gilt laut LSG auch hier
Der Betreiber einer Therapeutenfachschule, der mehrere Lehrkräfte auf Honorarbasis einsetzte, hatte gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geklagt. Die DRV hatte die Honorarkräfte im Jahr 2017 als abhängig beschäftigt eingestuft und Beiträge, Umlagen und hohe Säumniszuschläge festgesetzt. Das Verfahren dauerte an und Mitte 2023 wurde Berufung zum LSG eingelegt. Die DRV führte aus, dass die inzwischen in Kraft getretene Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV nicht anzuwenden sei. Deren Wortlaut beziehe sich auf die Feststellung durch die Verwaltung und verwende die Gegenwartsform. Im Ergebnis komme es darauf an, dass am Tag des Inkrafttretens der Norm, d. h. am 01.03.2025, ein Verfahren einer Betriebsprüfung oder ein Verfahren der Krankenkassen „vorliegt“. Dies treffe für ein am 01.03.2025 anhängiges Klageverfahren nicht zu. Das LSG teilte diese Ansicht nicht und gab der Klage statt.
So begründete das LSG sein Urteil
Das LSG stimmt zunächst mit dem Rentenversicherungsträger darin überein, dass die Honorarkräfte abhängig beschäftigt waren. Allerdings gelte die o. g. Übergangsregelung unabhängig davon, ob zum Stichtag ein Widerspruchs-, ein Klageverfahren oder eine Behördenentscheidung vorliege. Anzunehmen, dass der Gesetzgeber etwas anderes beabsichtigt habe, sei „sachwidrig und würde zu zufälligen Ergebnissen führen.“ Unabhängig davon müsse die Lehrkraft einer Einstufung als abhängig beschäftigt zustimmen.
Fazit |
- Bis zum 31.12.2026 besteht für Honorarkräfte grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht.
- Auch für Lehrkräfte, die eine abhängige Beschäftigung anstreben, bietet das Urteil hinreichend Argumente, d. h., in vielen Fällen können sie ihren beitragsrechtlichen Beschäftigtenstatus durchsetzen und sind auch nicht verpflichtet, ihre Zustimmung zur Anwendung der Übergangsregelung zu erteilen.
- Säumniszuschläge können bei Beitragsnachforderungen ganz erheblich sein. Allerdings sollte insoweit das BSG-Urteil vom 12.12.2018 (Az. B 12 R 15/18 R) beachtet werden. Kurz gesagt: Säumniszuschläge sind fehl am Platze, wenn wegen unklarer Rechtslage noch keine Sozialbeiträge gezahlt wurden – wie im hiesigen Streitfall.
AUSGABE: PP 12/2025, S. 14 · ID: 50623071