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Sozialversicherung Beitragsfreiheit für Lehrkräfte: Übergangsregelung greift auch bei anhängigem Klageverfahren

Abo-Inhalt13.11.202559 Min. LesedauerVon StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de

| Viele Physiotherapeuten sind nebenberuflich als Dozenten oder Kursleiter tätig. Damit stellt sich die Frage nach dem Sozialversicherungsstatus (PP 09/2023, Seite 3 ff.). Bildungsträger müssen bis Ende 2026 keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre „Honorar-Lehrkräfte“ zahlen, auch wenn diese nach dem „Herrenberg-Urteil“ (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 2 R3/20 R) als abhängig beschäftigt gelten. Zum 01.03.2025 wurde dazu eine Übergangsregelung in § 127 SGB IV geschaffen (vgl. Abruf-Nr. 50330196). Zur Nutzung der Übergangsregelung braucht es die explizite Zustimmung der jeweiligen Lehrkraft. Nun hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen klargestellt: Die Übergangsregelung gilt auch, wenn am 01.03.2025 ein Klageverfahren anhängig war (Urteil vom 03.09.2025, Az. L 2 BA 24/25). |

Klageverfahren zu Altfällen zieht sich – § 127 SGB IV gilt laut LSG auch hier

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AUSGABE: PP 12/2025, S. 14 · ID: 50623071

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