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Externe AbrechnungsstellenWer haftet für Fehler der Abrechnungsstelle, wenn diese zur Kürzung der Vergütung führen?
| Viele Physiotherapeuten lagern ihre Abrechnung an Abrechnungsstellen als externe Dienstleister aus. Die Abrechnungsstellen prüfen die von den Therapeuten eingereichten Verordnungen auf Fehler. Verordnungen, bei denen es Grund zur Beanstandung gibt, geben sie an den Therapeuten zurück. Kann der Therapeut den Fehler in der beanstandeten Verordnung – nachträglich – korrigieren, so kann er die Verordnung erneut zur Abrechnung einreichen und erhält seine Vergütung, sofern die Verordnung der zuständigen Krankenkasse innerhalb der Abrechnungsfrist eingereicht ist. Was aber geschieht, wenn die Abrechnungsstelle innerhalb dieses Prozederes einen Fehler macht und dieser zum Verlust der Vergütung führt? |
Inhaltsverzeichnis
- Rahmenverträge regeln den Vergütungsanspruch wie auch dessen Verlust
- Der Therapeut ist für die rechtzeitige Einreichung verantwortlich
- Besteht ein Schadenersatzanspruch gegen die Abrechnungsstelle?
- Was bedeutet das für das vorliegende Fallbeispiel?
- So begründen Sie Ansprüche gegen Ihre Abrechnungsstelle
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AUSGABE: PP 12/2025, S. 3 · ID: 50612439