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HaftungsrechtRippenbruch nach MT ist trotz Verstoß gegen die Heilmittel-Richtlinie kein Behandlungsfehler
| Wird ein Patient physiotherapeutisch behandelt, obwohl die ärztliche Verordnung abgelaufen ist, begründet dies allein keinen haftungsrechtlich relevanten Behandlungsfehler. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Behandlung selbst nach dem anerkannten fachlichen Standard erfolgt und kein Schaden kausal darauf zurückzuführen ist. Das musste eine Patientin erfahren, die bei einer physiotherapeutischen Behandlung mit manueller Therapie (MT) einen Rippenbruch erlitten hatte und mit ihrer Haftungsklage scheiterte (Oberlandesgericht [OLG] Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 20.08.2025, Az. 4 U 26/25). |
Rippenfraktur während MT – Haftungsklage scheitert
Eine Patientin, die spätere Klägerin, war operativ an der 6. Rippe links behandelt worden. Etwa drei Wochen nach der stationären Behandlung, am 20.11.2020, verordnete der behandelnde Orthopäde sechs Einheiten MT wegen Funktionsstörungen / Schmerzen durch eine Gelenkfunktionsstörung/ -blockierung. Der in der Praxis des Orthopäden angestellte Physiotherapeut behandelte die Klägerin erstmalig am 21.12.2020. Der zweite Behandlungstermin fand am 05.01.2021 statt. Der Physiotherapeut schob die von der Wirbelsäule rechts und links ausgehende Muskulatur mit leichtem Druck nach außen. Dabei kam es zu einem Knacken. Auf einer am Folgetag erstellten Röntgenaufnahme zeigte sich eine Fraktur der 5. Rippe links.
Die Patientin verklagte die Arztpraxis (der behandelnde Physiotherapeut war als Zeuge geladen). Sie machte geltend, die physiotherapeutische Behandlung sei fehlerhaft gewesen, nicht in der verordneten Frequenz von zwei Einheiten pro Woche abgegeben worden und habe zu spät begonnen. Sie verlangte u. a. Schmerzensgeld wegen der erlittenen Rippenfraktur. Wie auch die Vorinstanz (Landgericht [LG] Kiel, Urteil vom 14.03.2025, Az. 8 O 1/22) wies das OLG Schleswig-Holstein die Klage ab.
Darum sah das Gericht keinen Anspruch auf Schadenersatz
Das OLG Schleswig bestätigte, dass das erstinstanzliche Landgericht Kiel die Klage auf Schadensersatz zu Recht abgewiesen hatte.
Die angewandte Massagetechnik wurde standardgerecht ausgeführt
Auf die Frage, ob die physiotherapeutische Behandlung ursächlich für die Rippenfraktur war, kam es nach Auffassung des OLG nicht an, weil die angewendete Massagetechnik an der Wirbelsäule standardgerecht durchgeführt worden sei. Dies bestätigte der gerichtlich bestellte Sachverständige: Weil keine Standardunterschreitung vorlag, komme es auch nicht darauf an, ob ein Rippenbruch eine Komplikation einer leichten Massage sein könne.
Verletzung der Zeitvorgaben der HeilM-RL ist kein Behandlungsfehler
Auch erkannte das Gericht keinen Behandlungsfehler darin, dass die Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) verletzt worden waren, weil die zeitliche Gültigkeit der Verordnung abgelaufen war.
Vorgaben der Heilmittel-RL Behandlungsbeginn und Gültigkeitsdauer der Verordnung | |
§ 15 Abs. 1 S. 1 | „Die Behandlung hat innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen.“ |
§ 16 Abs. 4 S. 1 | „Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.“ |
Die Behandlung hatte nicht gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 HeilM-RL nach 28 Tagen, sondern erst nach 31 Tagen begonnen. Zudem war die Behandlung ohne Begründung um 15 Kalendertage unterbrochen worden, sodass die Verordnung gemäß § 16 Abs. 4 S. 1 HeilM-RL im Behandlungszeitpunkt ungültig war.
Nach Auffassung des Gerichts haben diese Vorschriften zur Gültigkeit der Verordnung den Zweck, dass die physiotherapeutische Behandlung in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt, damit ein guter Behandlungserfolg gewährleistet werden kann. Vorgaben zum Inhalt der Behandlungen, etwa welche Techniken beim Patienten anzuwenden sind, regelten die §§ 15 Abs. 1 S. 1 und 16 Abs. 4 S. 1 HeilM;-RL jedoch nicht. Die Vorschriften verfolgten daher auch nicht den Zweck, Sekundärschädigungen von Patienten durch bestimmte physiotherapeutische Maßnahmen zu verhindern. Diese Fragen würden durch die allgemeinen Standards der Physiotherapie erfasst, während die HeilM-RL auf die Effizienz und Wirtschaftlichkeit zur Erreichung eines bestmöglichen Heilerfolgs abziele. Letztlich spiele die Gültigkeit einer ärztlichen Verordnung – so das Gericht – nur im Hinblick auf die Kostenerstattung durch die Krankenkasse eine Rolle.
Urteil ist kein Freibrief für Verstöße gegen die HeilM-RL
Das Urteil des OLG Schleswig-Holstein bestätigt, dass bloße Verstöße gegen die Vorgaben zur Gültigkeit der Verordnungen keine Behandlungsfehler darstellen. Praxisrelevante Fehler, die in diesem Zusammenhang geschehen können (z. B. verspäteter Behandlungsbeginn oder längerfristige Unterbrechung), führen lediglich zum Entfallen der Leistungspflicht der Krankenkasse.
Daraus folgt jedoch nicht, dass diese Rechtsauffassung auch im Fall von Verstößen gegen andere Vorgaben der HeilM-RL bzw. andere Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gilt. Die Vorgaben der Leit- und Richtlinien zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung regeln nicht nur Wirtschaftlichkeitsziele, sondern geben auch einen von den Verordnenden und den Behandelnden einzuhaltenden (Mindest-)Standard wieder. In anderen Konstellationen können Verstöße gegen solche Vorgaben also durchaus haftungsrechtliche Behandlungsfehler darstellen.
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AUSGABE: PP 12/2025, S. 6 · ID: 50615492