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BFHErmessen: GbR-Außenprüfung trotz Verdacht beim Gesellschafter
Abruf-Nr. 226455
| Der BFH hat es abgelehnt zu klären, ob eine Prüfungsanordnung gegenüber einer GbR ermessensfehlerhaft ist, wenn gegen einen Gesellschafter strafrechtlich ermittelt wird und die Außenprüfung ggf. auch Bezüge zu diesen Ermittlungen aufweist (BFH 15.10. 21, VIII B 130/20, Abruf-Nr. 226455). |
Die Rechtsfrage sei hier – bei Zweifeln an ihrer hinreichenden Abstraktheit – nicht klärungsfähig. Die Außenprüfung habe nach den bindenden Feststellungen gerade nicht offensichtlich den Zweck gehabt, die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Gesellschafter zu unterstützen. Zwar seien sachverhaltsbezogen Überschneidungen denkbar. Diese Bezüge seien jedoch für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des FA unerheblich, da eine Außenprüfung ohne Ermessensfehler auch angeordnet werden könne, wenn hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume ein Anfangsverdacht einer Steuerstraftat bestehe (24.5.22, VIII B 53/21, Abruf-Nr. 229986). Eine Außenprüfung sei sogar noch ermessensgerecht, wenn sie nur erfolge, um für den Prüfungszeitraum Steuerhinterziehungstatbestände zu ermitteln. Daher löse auch eine Kommunikation zwischen Steufa und Betriebsprüfung keine erhöhte (Ermessens-)Begründungsanforderung für die Prüfungsanordnung aus.
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AUSGABE: PStR 10/2022, S. 217 · ID: 48457301