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BGHDirektzahlung an Lieferant des Steuerhehlers: keine Einziehung
Abruf-Nr. 230707
| Entrichtet der Abnehmer eines Steuerhehlers einen Teil des mit diesem vereinbarten Kaufpreises bei Lieferung unverzollter Zigaretten unmittelbar an den Lieferanten, um „Verbindlichkeiten“ des Steuerhehlers aus dem Einkauf der Zigaretten beim Lieferanten zu begleichen, scheidet eine Einziehung dieser Gelder beim Steuerhehler aus. Darauf weist der BGH in einer aktuellen Entscheidung hin (BGH 18.5.22, 1 StR 19/22, Abruf-Nr. 230707). |
Der Angeklagte habe durch die Direktzahlung an seine Lieferanten i. H. v. 60.500 EUR durch den Abnehmer nichts i. S. v. § 73 Abs. 1 StGB erlangt. Zwar könne auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit einen einziehbaren Vermögensvorteil darstellen. Daran fehle es hier jedoch, da die Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte des Steuerhehlers mit seinen Lieferanten gem. § 134 BGB i. V. m. § 374 AO nichtig seien. Aufgrund der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte werde der Täter lediglich von einer unwirksamen – und damit nicht werthaltigen – Verbindlichkeit befreit. Der Steuerhehler habe durch die direkten Zahlungen an den Lieferanten folglich keinen einziehbaren Vermögenswert i. S. d. § 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB erlangt.(DR)
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AUSGABE: PStR 10/2022, S. 217 · ID: 48532456