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BayVGHNutzung der Großmarkthalle widerrufen

Abo-Inhalt12.09.20227814 Min. Lesedauer

| Ein Widerruf der Zuweisung von Büroflächen sowie Lkw-Stellplätzen einer Großmarkthalle, die von einer Kommune als öffentliche Einrichtung betrieben wird, wegen begangener Steuerstraftaten, kann rechtmäßig sein. Darauf weist der Bayerische VGH hin (30.5.22, 4 ZB 21.2660, Abruf-Nr. 230576). |

Der Zuweisungswiderruf müsse die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bezwecken. Je nach den Umständen des Einzelfalls sei dies auch der Fall, wenn der Zuwendungsnehmer strafbare Handlungen außerhalb der Markthallen und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem dort ausgeübten Gewerbe begangen habe. Durch die hier verwirklichten Hinterziehungstaten (Zeiträume 2009 bis 2014, hinterzogene Steuern i. H. v. ca. 615.000 EUR) sei die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ auf dem Lebensmittelmarkt erheblich beeinträchtigt worden. Der auf § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 lit. a) Alt. 1 und 2 der kommunalen Markthallen-Satzung gestützte Widerruf wegen strafbarer Handlungen in einem schwerwiegenden Fall sei rechtmäßig.

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AUSGABE: PStR 10/2022, S. 218 · ID: 48515091

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