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BGHHandel mit Abdeckrechnungen: kein steuerbarer Umsatz
Abruf-Nr. 228609
| Der Handel mit Abdeckrechnungen ist kein steuerbarer Umsatz i. S. d. UStG. Damit scheidet eine eigenständige USt-Hinterziehung diesbezüglich aus. Das hat der BGH in einem aktuellen Beschluss (unter Aufgabe früherer Entscheidung [BGH 29.11.06, 5 StR 324/06, Abruf-Nr. 070445]) klargestellt (12.1.22, 1 StR 436/21, Abruf-Nr. 228609). |
Der Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität verbietet zwar, zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften zu differenzieren. Dies gilt aber nicht für Lieferungen/Leistungen, die einem „vollständigen Verkehrsverbot“ unterliegen. In diesen Fällen ist jeder Wettbewerb zwischen legalem und illegalem Wirtschaftssektor ausgeschlossen, der Neutralitätsgrundsatz berührt und der Vorgang daher nicht steuerbar. Diese europarechtliche Vorgabe geht § 40 AO vor. Der Handel mit Abdeckrechnungen selbst bleibt damit USt-rechtlich straflos; für hingegebene Scheinrechnungen vereinnahmte „Provisionen“ sind folglich nicht USt-pflichtig. Das strafrechtliche Unrecht wird allein durch § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 14c Abs. 2 UStG (fehlende Anmeldung der nach § 14c UStG in der Scheinrechnung ausgewiesenen und geschuldeten USt) geahndet.
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AUSGABE: PStR 5/2023, S. 97 · ID: 48299041