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LG Nürnberg-FürthArrest: keine materielle Rechtskraft früherer Gerichtsbeschlüsse

Abo-Inhalt10.07.20236486 Min. Lesedauer

| Die gerichtliche Bestätigung eines strafprozessualen Arrests entfaltet materielle Rechtskraft nur insoweit, als sich die zugrunde liegenden Verhältnisse nicht derart ändern, dass der ehemaligen Bestätigung die Grundlage entzogen wird. Insbesondere erheblicher Zeitablauf stellt dabei ein Novum dar, dass eine von der ursprünglichen gerichtlichen Bestätigung des Arrests abweichende neue Sachentscheidung rechtfertigt. Dies hat das LG Nürnberg-Fürth entschieden (17.5.23, 12 Qs 16/23, Abruf-Nr. 235658). |

Frühere Entscheidungen (hier: OLG) über den Arrest erwachsen in formeller, aber nur eingeschränkt in materieller Rechtskraft. Ändern sich die Verhältnisse so, dass die Grundlage der Entscheidung entfällt, ist der Arrest – trotz anderslautender früherer Beschlüsse – aufhebbar. Einer umfassenden materiellen Rechtskraft steht vor allem der vorläufige Charakter des Arrests entgegen. Jede Entscheidung dazu ist eine Momentaufnahme. Die Anforderungen daran, seine Aufrechterhaltung zu rechtfertigen, steigen mit der Vollzugsdauer. Gegenstand der erneuten Sachprüfung ist nicht die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Arrests, sondern, ob er im Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung noch rechtmäßig ist. Der Zeitablauf, der seit der OLG-Entscheidung eingetreten war, stellt ein Novum dar, das berechtigt, neu über den Arrest zu entscheiden. Aufgrund der langen Dauer hat das LG ihn als nun unverhältnismäßig aufgehoben.(DR)

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AUSGABE: PStR 8/2023, S. 170 · ID: 49535828

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