Aug. 2023
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SchwarzarbeitRisikofeld Schwarzlohnabrede
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OLG Stuttgart
| Die Rückforderung eines Geldbetrags scheitert an § 817 S. 2 BGB, wenn dieser im Rahmen einer Schwarzlohnabrede im Vorgriff auf künftig zu erbringende Leistungen gezahlt worden ist. Das hat das OLG Stuttgart entschieden. |
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AUSGABE: PStR 8/2023, S. 176 · ID: 48239540
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