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LG Nürnberg-FürthArrest: Vollziehung zeitlich begrenzt
| Ein strafprozessualer Arrestbeschluss ist nicht unbegrenzt vollziehbar, sondern unterliegt einer am Einzelfall orientierten „Vollziehungsfrist“. Nach deren Ablauf sind keine (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen möglich (LG Nürnberg-Fürth 22.2.23, 12 Qs 75/22, Abruf-Nr. 235668). |
Der von der Staatsanwaltschft (StA) vier Jahre und drei Monate nach Erlass des Arrestbeschlusses beauftragte und vollzogene Pfändungsbeschluss (PfüB) war nach Ablauf der Vollziehungsfrist erfolgt und daher unwirksam. Zwar nennt § 111f StPO keine Vollziehungsfrist. § 929 Abs. 2 ZPO (Monatsfrist) ist auf den strafrechtlichen Arrest unanwendbar (OLG Hamm 23.6.22, II-5 Ws 94/22). Gleichwohl darf ein Arrest nach seinem Erlass zeitlich nicht unbegrenzt vollzogen werden. Das LG vermeidet starre Fristfestlegungen und wägt einzelfallbezogen ab.
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AUSGABE: PStR 8/2023, S. 170 · ID: 49393960