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LG RavensburgEntsperren eines Mobiltelefons per Fingerabdruck
Abruf-Nr. 235657
| § 81b Abs. 1 StPO ermächtigt die Ermittlungsbehörde dazu, Fingerabdrücke des Beschuldigten zu nehmen und diese biometrischen Daten zu nutzen, um ein Mobiltelefon zu entsperren (LG Ravensburg 14.2.23, 2 Qs 9/23, Abruf-Nr. 235657). |
§ 81b Abs. 1 1. Var. StPO ermächtigt schon dem Wortlaut nach dazu, Fingerabdrücke des Beschuldigten zu nehmen. Im Fall des Widerstands berechtigt § 81b Abs. 1 StPO sogar dazu, unmittelbaren Zwang anzuwenden, etwa dadurch, dass der Finger des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor gelegt wird. § 81b Abs. 1 StPO umfasst auch als sog. „ähnliche Maßnahme“, dass der festgestellte Fingerabdruck genutzt wird, um das Mobiltelefon des Beschuldigten zu entsperren. Durch die offene Formulierung des Auffangterminus „ähnliche Maßnahme“ ist der statische Gesetzeswortlaut an den jeweiligen Stand der Technik angepasst. Ein Rückgriff auf die weitere Eingriffsnorm des § 81a StPO (körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe) lehnt das LG demgegenüber ab.
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AUSGABE: PStR 8/2023, S. 169 · ID: 49535529