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Feb. 2026

EditorialWas ist eigentlich ein Wirtschaftsgut – oder was macht ein Wohnmobil beim BFH?

Abo-Inhalt19.01.20262 Min. Lesedauer

Liebe Kolleginnen und Kollegen, während uns die Wintermüdigkeit noch in den Knochen steckt, schreitet 2026 voran. In diesem Jahr soll die DAC8 (EU-Richtlinie 2023/2226) umgesetzt werden, um Steuervermeidung und Intransparenz in Europa einzudämmen. Hehre Ziele! Wer könnte da widersprechen? In Deutschland soll das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) Abhilfe schaffen. Die Richtlinie schreibt eine Umsetzung bis zum 31.12.25 vor (BT-Drs. 21/1937). Das hat der Gesetzgeber gerade so geschafft.

Die Richtlinie will ihr Ziel durch umfassende Informations- und Prüfpflichten für Unternehmen erreichen, die Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Schwierig ist die Navigation durch den Definitions-Dschungel der Richtlinie. Vele Begriffe ähneln sich, sind nicht genau definiert, oder die Definitionen bestehen aus unzähligen Verweisen inklusive Rückausnahmen und Rück-Rückausnahmen. Beispiele gefällig? Ein Kryptowert ist etwas anderes als ein meldepflichtiger Kryptowert, und ein Kryptowert-Betreiber ist nicht dasselbe wie ein Anbieter von Kryptodienstleistungen. Allerdings fallen beide unter den Begriff meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen. Sie merken schon: alles ziemlich kryptisch!

Zweck des Ganzen ist, alle (über Kryptobörsen) getätigten Transaktionen offenzulegen und eine umfassende Besteuerung von Kryptoerträgen zu ermöglichen. Kryptowährungen können jedoch auch ohne den Mittelsmann der Plattform transferiert und gehandelt werden. Diese Bereiche sind von der Richtlinie nicht betroffen und bleiben weiterhin im Dunkeln. Das ist so, als wenn neben einem Bankkonto im Unternehmen eine Bargeld-Kasse existiert, die nicht steuerlich erfasst wird. Gibt’s so was? – oder: alles beim Alten!

Die Diskussion um die steuerliche Behandlung und Erfassung von Krypto-Währungen fußt in der Bewertung als „Wirtschaftsgut“ i. S. d. § 23 EStG – eine methodisch ausbaufähige Entscheidung, die der BFH aber so getroffen hat (14.2.23, IX R 3/22). Die Klassifizierung sorgt für Diskussionen, auch in anderen Bereichen. So entschied das FG Sachsen, dass ein Wohnmobil (der Luxusklasse) kein steuerlich relevantes Wirtschaftsgut, sondern ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sei. Ein Veräußerungsgewinn (die Dinger waren während Corona schlagartig begehrt) wird daher steuerlich nicht erfasst (20.12.24, 5 K 960/24). Darüber wird alsbald der BFH befinden (BFH IX R 4/25). Wir dürfen gespannt sein, welche Perle steuerdogmatischer Präzision uns dort erwartet. Vielleicht etwas so Herrliches wie die legendäre BFH-Definition des Frühstücks: Brötchen allein reichen nicht – es kommt auf den Belag an. Sinngemäß: Wohnmobil reicht nicht – es kommt auf die Markise an. Also seien wir gespannt!

Herzliche Grüße

Ihr

Dr. Sebastian Beckschäfer

AUSGABE: PStR 2/2026, S. 25 · ID: 50663250

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