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ErstattungBehörde mit eigenem Fachwissen darf externen Anwalt beauftragen

10.01.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Gebühren und Auslagen eines Anwalts sind nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO erstattungsfähig. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn in einem Verfahren ohne Vertretungszwang der Beklagte bzw. Antragsgegner eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Selbst wenn sie eigenes juristisches Fachpersonal hat, darf sie einen externen Anwalt hinzuziehen (OVG Berlin-Brandenburg 6.11.23, OVG 3 K 58/23, Abruf-Nr. 239041). |

Selbst wenn die Behörde über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder eine eigene Rechtsabteilung verfügt, liegt es in ihrem Ermessen, ob sie sich in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Anwalt vertreten lässt. Dies gilt nur nicht, wenn dessen Beauftragung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos ist und objektiv nur dazu dient, dass der Gegenseite Kosten entstehen. Letzteres ist der Fall, wenn die Behörde auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit einem Anwalt reagiert. Gleiches gilt, wenn der Anwalt seine Vertretung erst nach unstreitiger objektiver Erledigung der Hauptsache anzeigt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht.

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Ausgabe: 2/2024, S. 20 · ID: 49862415

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