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StreitwerteckeBei der Unterlassungsklage wegen geschäftsschädigender Äußerungen kommt es auf die Art des Verstoßes an
| Für den Streitwert einer Klage auf Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen sind in erster Linie die Art des Verstoßes, v. a. seine Gefährlichkeit im Hinblick auf den drohenden Schaden, und die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer maßgeblich (OLG Dresden 16.5.23, 4 W 70/23, Abruf-Nr. 238160). |
Den Angaben in der verfahrenseinleitenden Schrift kommt hierfür indizielle Bedeutung zu. Das gilt insbesondere, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren abgegeben werden, also zu einem Zeitpunkt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist. Eine Ausnahme gilt jedoch bei einer offensichtlich unrichtigen Bewertung (vgl. BGH 8.10.12, X ZR 110/11).
Ggf. muss Anwalt wegen Prozesskostenrisiko besonders belehren |
AUSGABE: RVGprof 2/2024, S. 21 · ID: 49788351