Elektronischer RechtsverkehrBezirksrevisor muss Beschwerde elektronisch übermitteln
| Die Pflicht zur Übermittlung von Schriftsätzen an das Sozialgericht als elektronisches Dokument gilt auch für den Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse, der gegen die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung Beschwerde einlegt (BGH 25.1.23, IV ZB 7/22, Abruf-Nr. 233836). |
Verfahrenshandlungen, die unter Verstoß gegen den in § 65d SGG normierten aktiven Benutzungszwang nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden, sind unwirksam. Dies führt bei einer Rechtsmittelschrift zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BSG 16.2.22, B 5 R 198/21 B). Denn die Übermittlung als elektronisches Dokument ist eine unverzichtbare (§ 295 Abs. 2 ZPO) und von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. BT-Drucksache 17/12634, S. 27 re. Sp.).
Ausgabe: 01/2024, S. 20 · ID: 49868501
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