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LeserforumGibt es für Mehrvergleiche in eA-Verfahren nur den halben Wert?

Abo-Inhalt 18.04.2024 5 Min. Lesedauer

| Frage:Vor dem Familiengericht ist ein einstweiliges Anordnungsverfahren (eA-Verfahren) wegen des Sorgerechts anhängig. Im Termin werden eine Einigung erzielt und zugleich eine einvernehmliche und abschließende Umgangsregelung getroffen. Das Gericht hat den Verfahrenswert für die elterliche Sorge mit 2.000 EUR und für den Umgang ebenfalls mit 2.000 EUR bestimmt. M. E. ist für den Mehrvergleich wegen des Umgangsrechts der Hauptsachewert von 4.000 EUR festzusetzen. Was ist korrekt? |

Antwort von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt (Berlin): Der Wert eines Hauptsacheverfahrens wegen des Sorgerechts (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) oder des Umgangsrechts (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG) beträgt (jeweils) 4.000 EUR, und zwar auch, wenn mehrere Kinder betroffen sind (§ 45 Abs. 2 FamGKG). Lediglich im Einzelfall und bei besonderen Umständen kann das Gericht davon sowohl „nach oben“ als auch „nach unten“ abweichen, wenn die 4.000 EUR insoweit nicht angemessen erscheinen (§ 45 Abs. 3 FamGKG). Nach § 41 FamGKG beträgt der Wert im eA-Verfahren in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache die Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts.

Ausgabe: 05/2024, S. 77 · ID: 49980820

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