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StreitwertBei struktureller Änderung des Güterstands zählt gesamtes Vermögen der Ehegatten zum Geschäftswert

24.05.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| In der folgenden Konstellation ist gebührenrechtlich das gesamte Vermögen der Ehegatten der Gebührenrechnung zugrunde zu legen: Der Güterstand als solcher wird mit allen familien-, erb- und steuerrechtlichen Konsequenzen für die Vermögen der Eheleute insgesamt geändert; statt der Zugewinngemeinschaft wird die Gütertrennung vereinbart (BGH 19.4.23, XII ZB 234/22, Abruf-Nr. 235459). |

Der Geschäftswert richtet sich bei der notariellen Beurkundung eines Ehevertrags, der die Wahl des Güterstands regelt und damit eine strukturelle Änderung des Güterstands bewirkt, nach § 100 Abs. 1 GNotKG (vgl. Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 22. Aufl., § 100 Rn. 13 ff.; Felix, RNotZ 19, 527). Die Aufhebung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) und die Vereinbarung von Gütertrennung (§ 1414 BGB) stellen sich nach dem BGH als derartige Änderung des Güterstands dar.

Merke | Anders kann es sich verhalten, wenn sich die Vereinbarung lediglich auf einzelne Vermögensgegenstände bezieht. In der anwaltlichen und notariellen Beratungspraxis muss dies im Einzelfall auch wirtschaftlich betrachtet werden.

Ausgabe: 05/2024, S. 92 · ID: 49786834

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