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StreitwertErste unverlangte Werbe-E-Mail an Anwalt ist mit 3.000 EUR zu bewerten

16.05.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Für eine erste unerlaubte Werbe-E-Mail ist als Basiswert grundsätzlich ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000 EUR anzusetzen (KG 4.5.23 und 20.6.23, 5 W 6/23, Abruf-Nr. 239047). |

Für jede weitere E-Mail, für die der gleiche Absender verantwortlich zeichnet, soll sich der Gegenstandswert grundsätzlich um ein Drittel, mithin um 1.000 EUR erhöhen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zuschriften feststellen lässt. In letzterem Fall sei dem erhöhten Angriffsfaktor mehrerer E-Mails durch den Ansatz von 10 Prozent des Basiswerts, also von 300 EUR, hinreichend Rechnung getragen.

Merke | Wieder anders soll es sich verhalten, wenn nach und trotz einer Abmahnung weitere Werbe-E-Mails übersandt werden. Die Abmahnung begründe eine Zäsur im Hinblick auf die Absenkung des Streitwerts von Folge-Werbe- E-Mails auf 1/3 oder 1/10. Eine Absenkung sei dann wegen der in der Missachtung der Abmahnung zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit und/oder Hartnäckigkeit nicht mehr gerechtfertigt.

Ausgabe: 05/2024, S. 91 · ID: 49871394

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