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OWi-VerfahrenGeschwindigkeitsüberschreitung: Zur Mittelgebühr und den Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens

26.05.2024 2 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Wenn das Bußgeldverfahren mit einem Freispruch des Betroffenen und einer Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten endet, beginnt oft der Kampf um die Auslagenerstattung. Dabei geht es häufig um die Höhe der anwaltlichen Gebühren und um die Erstattung der Kosten für ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten. |

Das LG Dessau-Roßlau meint dazu (4.5.23, 6 Qs 56/23, Abruf-Nr. 239394): Dem RVG sei nicht zu entnehmen, dass in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Sache i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG auszugehen ist (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Teil A Rn. 1747 ff. und Vorbem. 5 VV Rn. 54 ff.). Dies gelte insbesondere, wenn im Rahmen des Zwischenverfahrens die technischen Voraussetzungen der Messung der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein privates Sachverständigengutachten überprüft werden sollen.

Die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten seien notwendig i. S. d. § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1, § 464a Abs. 1 S. 2 StPO. Denn ohne sachverständige Feststellungen sei damit zu rechnen, dass das AG in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter den erleichterten Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sowie § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ablehnen würde (vgl. Burhoff AGS 23, 193).

Die Entscheidung ist in den angesprochenen Punkten zutreffend. Das gilt sowohl hinsichtlich der Bemessung der Rahmengebühr (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Teil A Rn. 1747 ff. und Vorbem. 5 VV Rn. 54 ff.) als auch vor allem wegen der Erstattung der Kosten des privaten Sachverständigengutachtens. Das ist also eine Entscheidung, auf die man sich als Verteidiger berufen kann/sollte.

Auch das AG Senftenberg hat dazu Stellung genommen und die Notwendigkeit bejaht (28.2.24, 50 OWi 1617 Js 22408/22, Abruf-Nr. 240780): Aus dem privaten Sachverständigengutachten hier ergebe sich, dass ein Defekt an der (Geschwindigkeits-)Messanlage nicht ausgeschlossen werden konnte. Somit musste der Betroffene ohne das Gutachten eine Verschlechterung der Prozesslage befürchten. Ohne konkreten Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Messung wäre damit zu rechnen gewesen, dass das Gericht in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter den erleichterten Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sowie § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ablehnen würde. Zur Überprüfung dieses Sachverhalts war angesichts der technisch komplizierten Materie aber die Überprüfung durch einen Sachverständigen notwendig (vgl. LG Oldenburg 28.3.22, 5 Qs 108/20, Abruf-Nr. 228727; LG Dessau-Roßlau 4.5.23, 6 Qs 394 Js 26340/21 (56/23), Abruf-Nr. 237210). Dem ist nichts hinzuzufügen, außer dass die Entscheidung zutrifft.

Ausgabe: 6/2024, S. 94 · ID: 49856667

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