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AuslagenKosten für Beschaffung von externen Festplatten trägt Staatskasse

31.05.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| In sog. Umfangsverfahren fallen regelmäßig erhebliche Aktenbestände an, die digital gespeichert werden. Nach Auffassung des OLG Jena muss (zunächst) die Staatskasse die Kosten für die Anschaffung der dazu erforderlichen Speichermedien tragen (27.12.23, 3 St 2 BJs 4/21, Abruf-Nr. 241118). |

Die Kosten für die Beschaffung einer externen Festplatte bzw. eines gleichwertigen Speichermediums zum Zweck des Empfangs bzw. der Einsichtnahme von verfahrensgegenständlichen Audiodateien sind erforderliche Auslagen i. S. v. § 46 Abs. 1 RVG. Es handelt sich nicht um Kosten, die bereits für den allgemeinen Bürobetrieb des Strafverteidigers anfallen. Aufwendungen für Computer und EDV-Anlagen zählen nur insoweit zu den allgemeinen Geschäftskosten, als sie für die Unterhaltung des Kanzleibetriebs eines Anwalts im Allgemeinen entstehen (vgl. OLG Hamm 6.5.15, 2 Ws 40/15, RVGreport 15, 266).

Fraglich bleibt, was mit den Festplatten nach „Abschluss des Verfahrens“ passiert. Gegen die Herausgabe an das OLG ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Nur wird man beachten müssen, dass die Festplatten bzw. die gespeicherten Akten Teil der Handakten des Verteidigers sind. Darauf muss dieser auch nach dem Verfahren allein aus Haftungsgründen Zugriff haben und behalten. M. E. wird eine Herausgabepflicht daher erst mit Ablauf der Sechs-Jahres-Frist des § 50 Abs. 1 BRAO bestehen.

Ausgabe: 6/2024, S. 93 · ID: 49994547

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