TerminsgebührBei VU über Hauptforderung und Erörterung der Nebenforderung gibt es nur die 0,5-Terminsgebühr
| Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Säumnis des Beklagten im Termin mit dem Gericht ausschließlich eine Nebenforderung (hier: Anspruch auf Verzugszinsen) erörtert und daraufhin die Klage hinsichtlich der Nebenforderung teilweise zurücknimmt, entsteht aus dem Wert der Hauptforderung keine 1,2-, sondern eine 0,5-Terminsgebühr. |
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AUSGABE: RVGprof 8/2024, S. 141 · ID: 49991913