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VersorgungsausgleichEinigungsgebühr beim Verzicht auf Wertausgleich

Abo-Inhalt01.08.20242 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Im Rahmen der Abrechnung gegenüber der Staatskasse bei bewilligter VKH ist immer wieder streitig: Fällt die Einigungsgebühr in einem Scheidungsverfahren an, wenn auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird? Gilt dies auch, wenn wegen kurzer Ehedauer kein Antrag gestellt worden ist? Die Antwort lautet „Ja“. |

Grundsatz: Gericht muss über Wertausgleich beschließen

AUSGABE: RVGprof 8/2024, S. 139 · ID: 50084268

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