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05.03.2025

StrafprozessGegenstandswert für einen Vermögensarrest

04.03.2025 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG spielt in der Strafverteidigungspraxis inzwischen eine große Rolle. Das ist auf die Änderung der Vermögensabschöpfung im materiellen Recht zurückzuführen. Das LG Nürnberg-Fürth hat zur Festsetzung des Gegenstandswerts entschieden, dass bei der Bewertung des Vermögensarrests im Rahmen der Nr. 4142 VV RVG wirtschaftliche Nachteile, die sich aus dem Ermittlungsverfahren im Allgemeinen, nicht jedoch aus dem Arrest selbst ergeben, außer Betracht bleiben (22.11.24, 12 KLs 506 Js 609/22, Abruf-Nr. 246449). |

Das LG begründet das damit, dass es sich dabei um mittelbare Folgen des (Ermittlungs-)Verfahrens handele – also nicht um Folgen des Arrests selbst.

Diese Ansicht ist zutreffend. Die Vermögenseinbuße durch eine (vermeintliche) Existenzvernichtung ist – wenn überhaupt – eine Folge, nicht aber eigentlicher Gegenstand, des angeordneten Arrestes. Im Grunde hat die ehemalige Angeklagte insoweit einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Der wird aber eben nicht von der Nr. 4142 VV RVG erfasst, sondern möglicherweise von § 839 BGB, wenn den beteiligten Justizbehörden ein Schuldvorwurf zu machen wäre.

ID: 50254402

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