Arbeitsrechtliche Kündigung (Teil 1)So wird die außergerichtliche Vertretung der Kündigung mit Zustimmungserfordernis abgerechnet
| In bestimmten Fällen muss bei der Kündigung eines Arbeitnehmers eine behördliche Stelle zustimmen. Bei der außergerichtlichen Vertretung rechnen Sie zwei verschiedene Angelegenheiten ab: das Zustimmungsverfahren als verwaltungsrechtliche Angelegenheit und die Kündigung bzw. deren Abwehr als arbeitsrechtliche Angelegenheit. Für beide wird jeweils auch ein eigener Gegenstandswert bestimmt. |
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AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 47 · ID: 50255259

