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BußgeldverfahrenHauptsache unanfechtbar – Auslagenentscheidung bleibt anfechtbar
| Der Angeklagte im Strafverfahren bzw. der Betroffene im Bußgeldverfahren kann die Kosten- und Auslagenentscheidung einer Einstellungsentscheidung nach § 206b StPO anfechten, obwohl die Hauptsacheentscheidung unanfechtbar ist. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten bzw. Betroffenen werden hierbei grundsätzlich von der Staatskasse getragen, weil die Entscheidung einen Freispruch ersetzt (LG Karlsruhe 10.12.24, 16 Qs 79/24, Abruf-Nr. 245845). |
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn ein statthaftes Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung existiert, dieses aber nicht genutzt wurde. Das gilt auch, wenn der Beschwerdeführer (wie z. B. bei einem Freispruch oder – wie hier – bei einer Einstellung nach § 206b StPO) nicht betroffen ist, obwohl das Rechtsmittel grundsätzlich möglich wäre. Die sofortige Beschwerde ist dagegen unzulässig, wenn die betroffene Person das Rechtsmittel nicht einlegen darf, und zwar unabhängig davon, ob sie überhaupt beschwert ist.
AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 39 · ID: 50276046