ZwangsvollstreckungFür eine gütliche Einigung bei der Verhaftung des Schuldners gibt es keine neue Gebühr
| Bei der Verhaftung eines Schuldners ist fraglich, ob die Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG im Verhaftungsverfahren des Schuldners zur Erzwingung der Vermögensauskunft erneut erhoben werden darf. Nach dem OLG Braunschweig kann für den Versuch der gütlichen Erledigung im Zusammenhang mit der Verhaftung die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nicht erneut angesetzt werden. Diese Gebühr muss auf die bereits im Verfahren zur Vermögensauskunft erhobene Gebühr angerechnet werden. |
AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 44 · ID: 50306716