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LeserforumMuss Anwalt nicht mit Rechtsschutzversicherung kommunizieren?

Leseprobe30.06.20252 Min. Lesedauer

| Frage: In RVG prof. 23, 99 trifft den Anwalt gegenüber der Rechtsschutzversicherung keine Abrechnungspflicht. Dies berücksichtigt nicht die Entscheidung des BGH vom 13.2.20 (IX ZR 90/19). M. E. muss der Anwalt sehr wohl mit der Rechtsschutzversicherung kommunizieren, auch wenn dies kein berufsrechtlicher Vorwurf sein mag. Wie sehen Sie dies? |

Antwort von OStA a. D. Raimund Weyand (St. Ingbert): Tatsächlich hat der BGH in der von Ihnen erwähnten Entscheidung so entschieden. Der Anspruch soll hiernach Ausfluss des § 86 Abs. 1 VVG sein, wonach der Anspruch des Versicherten auf den Versicherer übergeht, sobald er den Schaden (hier: die Prozesskosten) ersetzt hat. D. h., der Versicherer hat dann die Rechte des Versicherungsnehmers inne. Wichtig ist aber aus meiner Sicht Folgendes:

  • 1. Das Urteil des AGH Hamburg bezieht sich nur auf berufsrechtliche Pflichten.
  • 2. Der zweite Leitsatz der BGH-Entscheidung lautet: „Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.“ Grundsätzlich gilt die Schweigepflicht, die konkludent nur aufgehoben ist, wenn der Mandant den Kontakt mit dem Versicherer komplett dem Anwalt überlässt. Nur dann muss der Anwalt (zivilrechtlich durchsetzbar) Auskunft erteilen.

Auf die ggf. abweichende zivilrechtliche Beurteilung (die auch der AGH Hamburg hervorhebt) ist im dritten Absatz des Beitrags unter „Entscheidungsgründe“ explizit hingewiesen. Berufsrecht und Zivilrecht fallen auseinander: Zivilrechtlich kann eine Auskunftspflicht bestehen, standesrechtlich nicht.

AUSGABE: RVGprof 7/2025, S. 115 · ID: 49536717

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