Juli 2025
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StreitwerteckeWertbeschluss nach § 33 RVG ist persönlich zuzustellen
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Hinweis an Redaktion
| Der Wertfestsetzungsbeschluss ist nach § 33 Abs. 1 RVG dem die Wertfestsetzung beantragenden Anwalt und auch der Partei persönlich zuzustellen (LAG Berlin-Brandenburg 23.1.24, 26 Ta (Kost) 6073/23, Abruf-Nr. 239844). |
Legt die Partei dann selbst sofortige Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ein, bestimme sich der Lauf der Beschwerdefrist nach dem Zeitpunkt der Zustellung bei ihr. Demgegenüber bleibe die Zustellung des Beschlusses an den antragstellenden Anwalt ohne Bedeutung.
Merke | Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Dazu muss der Wert der Beschwer 200 EUR übersteigen oder die Beschwerde muss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen worden sein. |
AUSGABE: RVGprof 7/2025, S. 115 · ID: 50406174
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