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Anwaltliche NebentätigkeitenVoraussetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 VV RVG
| In gerichtlichen Verfahren stellt sich die Frage, in welchem Umfang anwaltliche Tätigkeiten gebührenrechtlich zu vergüten sind – insbesondere dann, wenn nach Abschluss der ersten Instanz nur noch eingeschränkte oder rein informatorische Handlungen durch den Anwalt erfolgen. Wann liegt eine anwaltliche Tätigkeit i. S. d. VV RVG vor, die über die erste Instanz hinausgeht? Zu klären sind Situationen, in denen der Anwalt den Inhalt der Rechtsmittelschrift seinem Mandanten erklärt oder allgemein über den Ablauf des Verfahrens in der zweiten Instanz informiert. Insbesondere ist zu prüfen, ob solche Handlungen eine neue, zweite Angelegenheit begründen und damit die Entstehung einer Verfahrensgebühr nach den Nr. 3200 VV RVG oder Nr. 3201 VV RVG rechtfertigen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
AUSGABE: RVGprof 7/2025, S. 118 · ID: 50440739