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KostenfestsetzungEinwände bei Vergütungsfestsetzung gegen eigenen Mandanten

Leseprobe11.08.2025100 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG kann die anwaltliche Vergütung gegenüber dem Auftraggeber auch festgesetzt werden, wenn sich dieser auf eine fehlende Fälligkeit beruft (OLG Karlsruhe 23.2.24, 20 WF 25/24, Abruf-Nr. 247041). |

Anders ist dies nach Ansicht des OLG allerdings bei dem Einwand der Verjährung zu beurteilen. Dies ist eine materiell-rechtliche und damit keine gebührenrechtliche Einwendung. Der Umfang der Verjährungsfrist bestimmt sich ebenso nach dem Bürgerlichen Recht wie die Bestimmung von Beginn und Ende sowie Hemmung und Unterbrechung.

Merke | Eine materiell-rechtliche Einwendung steht der Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 Abs. 5 RVG jedoch nicht entgegen, wenn sie im Einzelfall – nach Aktenlage – offensichtlich unbegründet ist.

AUSGABE: RVGprof 9/2025, S. 149 · ID: 50408289

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