Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Sept. 2024 abgeschlossen.
GemeinnützigkeitBGH: Gemeinnützige Tätigkeit ist keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG
| Die „geschäftliche Handlung“ ist der zentrale Begriff im UWG. Nur wenn eine solche vorliegt, sind die Regelungen des UWG überhaupt anwendbar. Jetzt hat der BGH entschieden, dass eine ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Tätigkeit, mit der keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt werden und die nicht auf die Erbringung einer entgeltlichen oder auf dem Markt ansonsten gegen Entgelt angebotenen Leistung gerichtet ist, nicht als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG anzusehen ist (BGH, Urteil vom 02.05.2024, Az. I ZR 12/23, Abruf-Nr. 241867). |
| Die „geschäftliche Handlung“ ist der zentrale Begriff im UWG. Nur wenn eine solche vorliegt, sind die Regelungen des UWG überhaupt anwendbar. Jetzt hat der BGH entschieden, dass eine ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Tätigkeit, mit der keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt werden und die nicht auf die Erbringung einer entgeltlichen oder auf dem Markt ansonsten gegen Entgelt angebotenen Leistung gerichtet ist, nicht als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG anzusehen ist (BGH, Urteil vom 02.05.2024, Az. I ZR 12/23, Abruf-Nr. 241867). |
AUSGABE: SB 9/2024, S. 161 · ID: 50090127