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Sept. 2024

GemeinnützigkeitBGH: Gemeinnützige Tätigkeit ist keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG

Leseprobe11.07.2024741 Min. Lesedauer

| Die „geschäftliche Handlung“ ist der zentrale Begriff im UWG. Nur wenn eine solche vorliegt, sind die Regelungen des UWG überhaupt anwendbar. Jetzt hat der BGH entschieden, dass eine ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Tätigkeit, mit der keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt werden und die nicht auf die Erbringung einer entgeltlichen oder auf dem Markt ansonsten gegen Entgelt angebotenen Leistung gerichtet ist, nicht als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG anzusehen ist (BGH, Urteil vom 02.05.2024, Az. I ZR 12/23, Abruf-Nr. 241867). |

| Die „geschäftliche Handlung“ ist der zentrale Begriff im UWG. Nur wenn eine solche vorliegt, sind die Regelungen des UWG überhaupt anwendbar. Jetzt hat der BGH entschieden, dass eine ausschließlich mildtätige und/oder gemeinnützige Tätigkeit, mit der keine erwerbswirtschaftlichen Ziele verfolgt werden und die nicht auf die Erbringung einer entgeltlichen oder auf dem Markt ansonsten gegen Entgelt angebotenen Leistung gerichtet ist, nicht als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG anzusehen ist (BGH, Urteil vom 02.05.2024, Az. I ZR 12/23, Abruf-Nr. 241867). |

AUSGABE: SB 9/2024, S. 161 · ID: 50090127

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