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Sept. 2024

GemeinnützigkeitVerstoß gegen satzungsmäßige Vermögensbindung: Wie lange zurück kann Gemeinnützigkeit entzogen werden?

Abo-Inhalt05.07.2024757 Min. Lesedauer

| Ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung einer gemeinnützigen Körperschaft kann zur rückwirkenden Versagung der Gemeinnützigkeit führen. Das hat das FG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 25.10.2023 (Az. 3 K 483/17, Abruf-Nr. 242168) entschieden. In der Revision geht es jetzt darum, wie lange die Gemeinnützigkeit zurück entzogen werden kann. |

Die Frage im Musterprozess mit dem Az. V R 27/23 lautet entsprechend: Greifen auch bei geringfügigen Verstößen gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 61 AO die vollumfassenden Sanktionen des § 61 Abs. 3 Halbs. 2 AO, sodass zwingend alle Bescheide von Anfang an bzw. der letzten zehn Kalenderjahre zu ändern sind, wenn von einer Geringfügigkeit dahingehend ausgegangen wird, dass der Satzungsfehler erkannt und die Beseitigung des Fehlers umgehend eingeleitet wurde und in der Zwischenzeit auch keine schädliche Mittelverwendung stattgefunden hat?

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AUSGABE: SB 9/2024, S. 162 · ID: 50083199

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