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Familienstiftung§ 15 AStG: Auf Musterprozesse bei Drittstaaten aufspringen
| Durch die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG werden die Einkünfte ausländischer Familienstiftungen anstelle der Stiftung dem Stifter zugerechnet, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist. Allerdings steht Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU bzw. dem EWR über § 15 Abs. 6 AStG eine Escape-Klausel zu – und diese verhindert die ungünstige Zurechnung der Einkünfte nach Deutschland. Werden damit Drittstaaten-Familienstiftungen diskriminiert? |
Ja – urteilte gleich zweimal das FG Hessen und eröffnete die Escape-Klausel auch für eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung. Die Begründung: Die in Art. 63 AEUV verankerte Kapitalverkehrsfreiheit, auf dessen Basis § 15 Abs. 6 AStG eingeführt wurde, gilt auch im Verhältnis der EU/dem EWR zu Drittstaaten. Und weil in den Streitfällen die weiteren Voraussetzungen für die Escape-Klausel vorlagen, also kein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen bestand und in der Schweiz über Art. 27 DBA DE-CH eine große Auskunftsklausel besteht, wandte das FG die Escape-Klausel auf die Stiftung an und verhinderte damit eine Besteuerung in Deutschland (FG Hessen, Urteile vom 13.07.2022, Az. 8 K 1419/19 und 8 K 1466/19, Abruf-Nrn. 233912 und 234623).
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AUSGABE: SB 9/2024, S. 161 · ID: 50079025