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GemeinnützigkeitBFH präzisiert: Das fällt unter die „Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 AO

Top-BeitragAbo-Inhalt11.06.20258 Min. LesedauerVon Wolfgang Pfeffer, Drefahl

| Der BFH hat sich im Fall einer Petitionsplattform näher mit dem gemeinnützigen Zweck „Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO befasst. Dabei hat er diese Gelegenheit insbesondere genutzt, um diesen begünstigten Zweck grundsätzlich herzuleiten. |

AdobeStock_47758042_Topnews.jpg (Bild: © Daniel Ernst - stock.adobe.com)
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AUSGABE: SB 7/2025, S. 137 · ID: 50439979

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