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09.01.2025

Außergewöhnliche Belastung§ 33a Abs. 1 EStG bei Auslandsüberweisungen: Was gilt für Western Union & Co. ab 2025?

Abo-Inhalt02.01.20251 Min. Lesedauer

| Durch das JStG 2024 wurde § 33a Abs. 1 EStG verändert. Neu ist, dass Barzahlungen ab dem 01.01.2025 nicht mehr als Unterhaltsaufwand berücksichtigt werden. Ein SSP-Leser fragt sich nun: Was gilt für Geldüberweisungen ins Ausland, wenn der Geldbetrag vor Ort an den Empfänger bar ausgezahlt wird? Z. B. per Western Union? Genügt es, dass der Empfänger den Erhalt des Geldes bestätigt? |

Antwort | Leider nein, der Gesetzeswortlaut ist hier eindeutig. § 33a Abs. 1 S. 12 EStG in der ab dem 01.01.2025 geltenden Fassung besagt: Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist. Wird das Geld lediglich unbar ins Ausland transferiert und dort von einer Bank an die unterhaltene Person bar ausgezahlt, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es mangelt an einer Überweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person.

AUSGABE: SSP 1/2025, S. 2 · ID: 50260621

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