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März 2022

RestwertAG Leutkirch: Auch drei Angebote auf Null Euro zählen

Abo-Inhalt16.02.20223095 Min. Lesedauer

| Der Geschädigte darf sich auch auf ein Schadengutachten verlassen, das als Wert für das verunfallte Fahrzeug drei auf „Null Euro“ lautende Angebote ausweist. Der Umstand „dreimal Null“ führt nicht in eine Ausnahme, die den Geschädigten zur Rücksprache mit dem Versicherer verpflichtet. Das gilt für das AG Leutkirch im Allgäu selbst dann, wenn der Versicherer in seinem Erstkontaktschreiben um Kontaktaufnahme gebeten hat. |

Wörtlich führt das Gericht aus: „Allein die Aufforderung, gerade das zu tun, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von einem Geschädigten zu verlangen sei, nämlich die Abwicklung des Restitutionsgeschehens jedenfalls teilweise in die Hände des Haftpflichtversicherers des Schädigers zu legen, kann nicht dazu führen, dass einer Geschädigten ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht vorgeworfen wird, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommt.“ Den Einwand des Versicherers, „Null-Angebote“ seien keine Angebote, also enthalte das Gutachten keine drei Angebote, ließ das Gericht nicht gelten. Daneben habe der Gutachter auch textlich beschrieben, dass sich das Fahrzeug nicht mehr zum Wiederaufbau oder zum wirtschaftlich sinnvollen Ausschlachten eigne. Am Rande: Das Überangebot des Versicherers lautete auf 1.050 Euro (AG Leutkirch im Allgäu, Urteil vom 26.01.2022, Az. 2 C 263/21, Abruf-Nr. 227489, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

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AUSGABE: UE 3/2022, S. 2 · ID: 47996886

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