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März 2022

Restwert„Bitte“ des Versicherers, Unfallwagen noch nicht zu verkaufen

Abo-Inhalt22.02.20223308 Min. Lesedauer

| Auch wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer den Geschädigten bittet, das Unfallfahrzeug noch nicht zu verkaufen, weil er ein besseres Angebot vorlegen wolle, verstößt der Geschädigte nicht gegen die Schadenminderungspflicht, wenn er dennoch zum gutachterlichen Restwert verkauft. So entschied das AG Eckernförde streng anhand der BGH-Rechtsprechung. |

Zwischen der „Bitte“ und dem Eingang des Angebotes lagen wenige Tage. Der Text des Schreibens lautete: „Verkaufen Sie ihr beschädigtes Fahrzeug bitte nicht sofort zu dem im Gutachten angegebenen Restwert. Wir können ihnen sicher ein besseres Angebot vermitteln. Bitte warten Sie unsere Nachricht ab, damit ihnen keine Nachteile entstehen (vgl. BGH vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15).“

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AUSGABE: UE 3/2022, S. 1 · ID: 48022065

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