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Fiktive AbrechnungFiktive Abrechnung und Nutzungsausfallentschädigung
| Auch bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn er den tatsächlichen Ausfall des Fahrzeugs nachweist. Das hat das AG Tostedt bestätigt. |
Weil der Geschädigte dem Versicherer nicht mitteilen muss, wie er repariert hat und was die Reparatur gekostet hat, läuft die Auffassung des Versicherers leer, der Geschädigte habe von ihm mehr Geld bekommen, als die tatsächliche Reparatur gekostet habe. Eine Aufrechnung einer vermeintlichen Überzahlung mit der Nutzungsausfallentschädigung scheidet daher aus (AG Tostedt, Urteil vom 04.03.2022, Az. 4 C 163/21, Abruf-Nr. 229115, eingesandt von Rechtsanwalt Christian Müller, Buchholz).
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AUSGABE: UE 6/2022, S. 4 · ID: 48307710