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ReparaturkostenVom Durchschnitt und von der Üblichkeit bei § 632 Abs. 2 BGB

Abo-Inhalt24.05.20225753 Min. Lesedauer

| Die Üblichkeit wird von einer Spanne und nicht von einem Preispunkt geprägt, so das AG Esslingen im Zusammenhang mit den Verbringungskosten. Mangels Vereinbarung kam es auf die Üblichkeit nach § 632 Abs. 2 BGB an. |

Der Versicherer hatte aus einem früheren Prozess ein Gerichtsgutachten vorgelegt, das zum Ergebnis gekommen war, dass die Betriebe in der Region Verbringungskosten zwischen 0 Euro und 150 Euro berechnen. Das sei ein Durchschnitt von 72,11 Euro. Auf das Durchschnittsargument ist das Gericht aber nicht hereingefallen. Es sagt: Ortsüblich ist (bzw. war im Begutachtungszeitraum) eine breite Spanne von Preisen, aus denen weder die kostenlose Verbringung noch der Höchstpreis von 150 Euro singulär im Sinne eines Ausreißers herausragen. Vielmehr gab es jeweils drei bis vier Unternehmen, die zu Null bzw. zu Preisen zwischen 140 Euro und 150 Euro anboten. Innerhalb dieser ortsüblichen Spanne hielt sich auch der von der Geschädigten verlangte Verbringungsaufwand von 138 Euro. Damit lag er im Bereich des Üblichen (AG Esslingen, Urteil vom 21.04.2022, Az. 6 C 497/21, Abruf-Nr. 229189, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).

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AUSGABE: UE 6/2022, S. 2 · ID: 48316799

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