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Juli 2023

ReparaturkostenEnergiekostenpauschale schadenrechtlich anzuerkennen

Abo-Inhalt29.06.2023222 Min. Lesedauer

| Der Geschädigte durfte im Reparaturzeitraum Juni/Juli 2022 die Energiekostenpauschale in Höhe von 15 Euro netto, die die Werkstatt berechnet hat, für plausibel und damit für erforderlich halten im Hinblick auf die seit Februar 2022 vorherrschende Energieknappheit und der damit einhergehenden Verteuerung der Energiepreise (LG Duisburg, Urteil vom 06.06.2022, Az. 4 O 150/22, Abruf-Nr. 235809, eingesandt von Rechtsanwalt Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde). |

Dass die Energiekostenpauschale nicht im Schadengutachten prognostiziert war, steht ihrer Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, denn eine Überschreitung der Gesamtreparaturkosten von über 5.800 Euro um 15 Euro ist für den Geschädigten kein Signal, das ihn zur Intervention veranlassen müsse (AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 24.05.2023, Az. 8 C 321/22, Abruf-Nr. 235810, eingesandt von Rechtsanwalt Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde).

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AUSGABE: UE 7/2023, S. 1 · ID: 49545641

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