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GutachterkostenKosten für die Hebebühnennutzung und die Preisgestaltungsautonomie des Schadengutachters

Abo-Inhalt13.06.20236536 Min. Lesedauer

| Der BGH hat in der Desinfektionskostenentscheidung (Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 324/21, Abruf-Nr. 233276) die betriebswirtschaftliche Entscheidung, welche Kostenbestandteile er in das Grundhonorar einpreist und welche er situationsbezogen gesondert berechnet, dem Schadengutachter zugestanden. Dass sich das verallgemeinern lässt, war von Anfang an die Auffassung von UE. Das AG Nördlingen hat das nun im Fall der Benutzungsgebühr für die Hebebühne bestätigt. UE erläutert die Details. |

Der Dauerbrenner „Hebebühnenbenutzung“

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AUSGABE: UE 7/2023, S. 11 · ID: 49540185

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