Gutachterkosten
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AusfallschadenNutzungsausfall statt Mietwagenkosten möglich – zwei Urteile
| Dass der Geschädigte einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur hatte, hindert ihn nicht daran, statt der Erstattung der Mietwagenkosten die pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen. Dies haben aktuell zwei Gerichte bestätigt – das AG München und das AG Frankfurt/Main. |
Das AG München bestätigt abermals, dass der Geschädigte auch dann, wenn er einen Mietwagen hatte, statt der Mietwagenkosten Nutzungsausfallentschädigung geltend machen kann. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn sich die 20 km/Tag-Frage stellt oder andere Schwierigkeiten aufkommen, wie z. B. der Einwand des Versicherers, der Mietwagen sei zulassungsrechtlich nicht als Mietwagen markiert. Allerdings macht das AG diesmal eine Einschränkung. Diesem Wahlrecht seien aus allgemeinen schadensrechtlichen Erwägungen Grenzen dahingehend zu setzen, dass der Geschädigte sich nicht bereichern dürfe. Im Urteilsfall liege die beantragte NutzungsausfalIentschädigung jedoch unterhalb der Mietwagenkosten. Eine Bereicherung liege insofern nicht vor (AG München, Urteil vom 31.05.2023, Az. 322 C 18445/22, Abruf-Nr. 235902, eingesandt von Rechtsanwalt Michael Brand, München). Diese – nicht abwegige – Einschränkung sehen andere Gerichte nicht (s. u.), denn wenn jemand gar keinen Mietwagen nimmt, gilt die Nutzungsausfallentschädigung auch nicht als Bereicherung.
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AUSGABE: UE 7/2023, S. 3 · ID: 49547765