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BussgeldbescheidDas müssen Sie zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach den §§ 67 ff. OWiG wissen

Abo-Inhalt18.09.20241485 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. Leer/Augsburg

| Im Bußgeldverfahren endet das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde mit dem Erlass des Bußgeldbescheids (dazu VA 24, 124 u. 160). Legt der Betroffene dagegen Einspruch ein, wird das Verfahren i. d. R. in das gerichtliche Verfahren übergeleitet. Wir wollen Ihnen mit den nachfolgenden Übersichten aufzeigen, worauf Sie bei der Einlegung des Einspruchs achten müssen. |

Übersicht 1 /  Allgemeines

Frage

Antwort

  • 1. Handelt es sich bei dem Einspruch um ein Rechtsmittel im engeren Sinne?

Nein. Beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen sog. „Rechtsbehelf eigener Art“. Die Einspruchseinlegung führt nämlich nicht dazu, dass die vorläufige Bußgeldentscheidung der Verwaltungsbehörde auf ihre Richtigkeit überprüft wird.

  • 2. Welche Rechtsfolgen hat die Einspruchseinlegung?

Die Einspruchseinlegung hat den Übergang des Verfahrens von der Verwaltungsbehörde an das AG / den Richter. Der prüft dann den Sachverhalt (noch einmal) eigenverantwortlich (weiter).

  • 3. Welche Bedeutung hat der Bußgeldbescheid für das Verfahren noch nach der Einspruchseinlegung?

Durch die Einspruchseinlegung ändert sich die Bedeutung des Bußgeldbescheids. Er ist nun nicht mehr vorläufig abschließende Entscheidung des vorbereitenden Verfahrens bei der Bußgeldbehörde, sondern er hat jetzt „Anklagefunktion“. D. h.: Im Bußgeldbescheid ist festgehalten, was dem Betroffenen vorgeworfen wird.

  • 4. Kann die Verwaltungsbehörde nach Einspruchseinlegung noch weiter tätig werden?

Ja, sie muss es sogar. Denn sie muss z. B. prüfen, ob der im Bußgeldbescheid enthaltene Vorwurf aufrechterhalten wird.

  • 5. Hat die Einlegung des Einspruchs gebührenrechtliche Konsequenzen?

Nein. Die Einlegung des Einspruchs gehört nach Vorbem. 5.1.2 VV RVG noch zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, sodass dadurch keine neuen Gebühren entstehen.

Praxistipp | Wird allerdings nach Einlegung des Einspruchs der Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und ein neuer Bußgeldbescheid erlassen, gegen den dann kein Einspruch mehr eingelegt wird, erhält der Verteidiger eine Befriedungsgebühr nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG.

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AUSGABE: VA 10/2024, S. 179 · ID: 50131606

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